Mit 1. Jänner 2006 gibt es durch das Behindertengleichstellungspaket (BGBl. I Nr. 82/2005) in weiten Bereichen des täglichen Lebens einen gesetzlich verankerten Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen.
Der Anwendungsbereich der im Gleichstellungspaket enthaltenen Gesetze geht von Verbrauchergeschäften (zB Einkauf im Supermarkt, Abschluss von Versicherungen) über Inanspruchnahme öffentlich zugänglicher Service- und Dienstleistungsangebote (zB Fahrplanauskunft im Internet) bis hin zum Bereich der Arbeitswelt (zB alles mit einem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis in Zusammenhang Stehende, aber auch Berufsberatung oder Schulungsmaßnahmen), sofern dem Bund dafür eine Regelungskompetenz zusteht. Des Weiteren ist auch der gesamte Bereich der Bundesverwaltung (zB Sozialversicherung, Steuerrecht oder große Teile des Schulwesens) umfasst. In all diesen Bereichen gilt ab 1. Jänner 2006 der neue Diskriminierungsschutz, für die Bereiche Bauen und Verkehr gibt es allerdings bis zu 10 Jahre dauernde Übergangsfristen.
Das Behindertengleichstellungsrecht bietet Schutz vor unmittelbarer (zB Verweigerung des Eintritts in ein Lokal) und mittelbarer (zB Barrieren jeglicher Art) Diskriminierung aufgrund einer Behinderung. Unter Barrieren sind nicht nur bauliche Barrieren wie bspw. Stufen oder zu geringe Türbreiten, zu verstehen, sondern alle Hindernisse, die Menschen mit Behinderungen im täglichen Leben am Zugang zu oder der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, behindern. Darunter fallen etwa nicht blindengerecht programmierte Web-Auftritte ebenso wie mangelnde Vorkehrungen für hörbehinderte und gehörlose Menschen bei öffentlichen Veranstaltungen (zB Induktionsschleifen = „Hörverstärker“ für Hörgeräteträger oder Gebärdensprachdolmetscher) oder nicht barrierefrei benutzbare Verkehrsmittel.
Eine Diskriminierung aufgrund von Barrieren liegt allerdings nur vor, wenn die Beseitigung der Barriere zumutbar gewesen wäre. Bei gerichtlicher Geltendmachung einer Schadenersatzforderung gibt es daher eine spezielle Zumutbarkeitsprüfung nach verschiedenen Kriterien, insbesondere der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des potentiellen Diskriminierers und des finanziellen Aufwandes, der mit der Beseitigung der Barrieren verbunden gewesen wäre. Im Übrigen sind, wie bereits oben erwähnt, Übergangsbestimmungen bis zu 10 Jahren für die Bereiche Bauen und Verkehr vorgesehen.
Geschützt sind alle Menschen mit Behinderungen, wobei keine amtliche Feststellung der Behinderung vorliegen muss. Auch nahe Angehörige, Ehe- und Lebenspartner sind unter gewissen Voraussetzungen vom Diskriminierungsschutz mit umfasst.
Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes können Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Vor einer gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist allerdings ein verpflichtendes Schlichtungsverfahren beim Bundessozialamt durchzuführen. Im Rahmen dieses Schlichtungsversuches ist auch Mediation als alternatives Konfliktlösungsinstrumentarium anzubieten. Die Kosten dieses Verfahrens, und damit auch der Mediation, trägt der Bund nach Maßgabe einer diesbezüglichen Richtlinie.
Diese Richtlinie regelt die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Mediation sowie auch der Dolmetscher, Sachverständigen und sonstigen Fachleute. Darüber hinaus legt sie spezielle über das Zivilrechts-Mediations-Gesetz hinausgehende Voraussetzungen für die MediatorInnen fest. So müssen diese Kenntnisse der Rahmenbedingungen der Mediation in Angelegenheiten der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen haben und Mediation in barrierefreien Räumlichkeiten anbieten. Letzteres bedeutet, dass sie für den konkreten Einzelfall barrierefrei zugängliche Räumlichkeiten anbieten können müssen. Dabei kann es sich auch um Räumlichkeiten außerhalb der ihrer Praxisräume handeln.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann das Bundessozialamt mit den MediatorInnen jeweils eine Rahmenvereinbarung über das Anbieten von Mediation gemäß den Bedingungen der Richtlinie abschließen. Diese Verträge sind befristet auf fünf Jahre und können jeweils wieder auf fünf Jahre abgeschlossen werden. Das Bundessozialamt führt eine Liste der Mediatorinnen und Mediatoren, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen worden sind. Diese Liste dient den Schlichtungsparteien als Information zur Auswahl geeigneter MediatorInnen.