Zur Verbesserung des Datenschutzes werden laut Datenschutzgesetz (DSG2000) all jene Personen im Datenverarbeitungsregister (DVR) der Datenschutzkommission erfasst, die sensible Daten erheben bzw. sammeln. Diese Personen oder Einrichtungen werden registriert und müssen angeben, welche Datenarten sie erheben, wie sie diese sichern, verwenden und schützen.
Für PsychotherapeutInnen in Institutionen gilt: Die jeweilige Einrichtung (Klinik, usw.) hat der Meldepflicht nachzukommen.
PsychotherapeutInnen in freier Praxis haben diese Meldung selbst vorzunehmen, da diese durch das Erfassen von Gesundheitsdaten sensible Daten sammeln, unabhängig davon, ob Daten an Krankenkassen weitergeleitet werden oder nicht. Unerheblich ist auch, ob Daten elektronisch, nur in Form von Akten oder einer simplen Kartei gesammelt werden.
Die Meldepflicht sollte ab jetzt erfüllt und eine DVR-Nummer beantragt werden, da mit der geplanten Einführung von Online-Meldungen personenbezogener Daten im DVR jedermann überprüfen kann, ob bestimmte Personen und Unternehmen ihrer Meldepflicht nachgekommen sind.
Die Meldeformulare 1, 2, 4 sind auszufüllen und gemeinsam mit einer Kopie der Eintragung in die Liste der PsychotherapeutInnen des BMG an das Datenverarbeitungsregister zu übermitteln. In diesen Formularen werden Sie als „Auftraggeber“ bezeichnet.
Die Meldung an das DVR wird einmalig durchgeführt, es werden dabei keine Echtdaten von KlientInnen übermittelt.
1. Downloaden Sie das Beiblatt des DVR und unsere ausgefüllten Musterformulare:
2. Ergänzen Sie die Formulare mit Ihren persönlichen Angaben.
3. Übermitteln Sie die Meldeformulare und Ihren Listeneintrag per E-Mail an dvr [at] dsk [dot] gv [dot] at
Nach der Bearbeitung durch das DVR erhalten Sie eine DVR-Nummer.
Gilt die Meldepflicht auch für PsychotherapeutInnen i.A.u.S.?
Ja, bitte übermitteln Sie mit Ihrem Antrag den Bescheid über Ihren Status anstelle des BMG Listeneintrags.
Wo muss man die DVR-Nummer anführen?
Die DVR-Nummer sollte auf jedem Schreiben inkludiert sein, das an KlientInnen ergeht: Briefe, Honorarnoten etc. Mehr dazu auf der DVR-Website
Warum sind die Standardanwendungen SA 024 und SA 028 nicht ausreichend und PsychotherapeutInnen meldepflichtig?
Die Auskunft des DVR ist folgende:
Die SA 024 ist ausschließlich für ÄrztInnen, ZahnärztInnen und DentistInnen, aber nicht für PsychotherapeutInnen anwendbar.
Die SA 028 ist hinsichtlich der psychotherapeutischen Praxenführung nicht ausreichend: sie berücksichtigt lediglich die Verrechnung mit Sozialversicherungsträgern, jedoch weder andere Rechnungslegungen noch eine Dokumentation.
Wo sind die leeren Originalformulare erhältlich?
Die Originalformulare können Sie von der DVR-Website downloaden.
Website des DVR
DSG 2000 (PDF)
DVR-Verordnung 2002 (PDF)
Schreiben des BMG vom 04.08.2011 (PDF)