Aktuelles zur Psychotherapie

§§ 17, 18, 19

Psychotherapeutenliste

§ 17. (1) Der Bundeskanzler hat zur Wahrung des öffentlichen
Interesses an einer geordneten Erfassung eine Liste der zur
selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen zu
führen (Psychotherapeutenliste).

        (2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben sich vor Aufnahme der
selbständigen Ausübung der Psychotherapie beim Bundeskanzleramt zur
Eintragung in die Psychotherapeutenliste anzumelden und die
erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.

        (3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines
Psychotherapeuten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch
ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der
Vertrauenswürdigkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung zu
erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine
verläßliche Berufsausübung nicht erwarten läßt. Das ärztliche
Zeugnis und die Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der
Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

        (4) In der Anmeldung zur Eintragung sind insbesondere die
psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung, bei der das
psychotherapeutische Fachspezifikum absolviert worden ist, im
Hinblick auf die Zusatzbezeichnung, der in Aussicht genommene
Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit oder auch der in Aussicht
genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses anzuführen.

        (5) Wer zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt
ist, ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates
in die Psychotherapeutenliste als Psychotherapeut einzutragen. Der
Bundeskanzler hat Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen,
die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

§ 18. (1) Personen, die in die Psychotherapeutenliste eingetragen
worden sind, haben dem Bundeskanzleramt binnen einem Monat jede
Änderung des Namens, des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeden
dauernden oder zeitweiligen Verzicht auf die Berufsausübung sowie
deren Einstellung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate
übersteigen wird, schriftlich mitzuteilen.

        (2) Die Psychotherapeutenliste enthält Namen, Berufsbezeichnung,
Zusatzbezeichnung, Berufssitz, Dienstort und psychotherapeutische
Ausbildungseinrichtung und ist öffentlich. Die Einsichtnahme in die
Psychotherapeutenliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist
jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler
festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

Erlöschen der Berufsberechtigung

§ 19. (1) Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der
Psychotherapie erlischt:
  1. durch den Wegfall einer für die selbständige Ausübung der
     Psychotherapie erforderlichen Voraussetzung,
  2. wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die
     Psychotherapeutenliste erforderliche Voraussetzung schon
     ursprünglich nicht bestanden hat oder
  3. auf Grund einer länger als fünf Jahre dauernden Einstellung der
     selbständigen Ausübung der Psychotherapie.

        (2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates
in diesen Fällen die Streichung aus der Psychotherapeutenliste
vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, daß die Berechtigung zur
selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der
Berufsbezeichnung ,,Psychotherapeut'' oder ,,Psychotherapeutin''
nicht besteht.