Psychotherapiebeirat
§ 20. (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers in sämtlichen
Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychotherapiebeirat
beim Bundeskanzleramt einzurichten.
(2) Mitglieder des Psychotherapiebeirates mit Sitz- und Stimmrecht
sind:
1. der Bundeskanzler, der den Vorsitz führt und sich durch einen
Beamten des Bundeskanzleramtes vertreten lassen kann,
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und
Forschung,
3. fünf Vertreter fachlich zuständiger oder fachnaher
Universitätsinstitute und Universitätskliniken, die von der
Rektorenkonferenz mit der Maßgabe zu entsenden sind, daß drei
Vertreter Ordentliche oder Außerordentliche
Universitätsprofessoren und zwei Vertreter andere
Universitätslehrer zu sein haben,
4. je ein Vertreter einer anerkannten psychotherapeutischen
Ausbildungseinrichtung,
5. ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
6. ein Vertreter der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft,
7. ein Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen
Sozialversicherungsträger,
8. ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
9. ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
10. ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs und
11. ein Vertreter des beim Bundeskanzleramt eingerichteten
Psychologenbeirates.
(3) Die Entsendung dieser Vertreter sowie deren Stellvertreter für
den Fall ihrer Verhinderung ist dem Bundeskanzler unverzüglich
mitzuteilen.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 4 und Z 6 bis 10 haben zur
selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt zu sein. Das
Mitglied gemäß Abs. 2 Z 5 hat sich aus dem Kreis der Fachärzte für
Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie,
jenes gemäß Abs. 2 Z 11 aus dem Kreis der zur Führung der
Berufsbezeichnung ,,Psychologe'' oder ,,Psychologin'' berechtigten
Personen zu bestimmen.
(5) Das Zusammentreten des Psychotherapiebeirates wird durch die
Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
§ 21. (1) Aufgaben des Psychotherapiebeirates sind neben der
Beratung des Bundeskanzlers in grundsätzlichen Fragen der
Psychotherapie insbesondere die Erstattung von Gutachten in
Angelegenheiten
1. der propädeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 4 Abs. 1
und 5;
2. der psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7
Abs. 1 und 6;
3. der Erstellung der Listen gemäß §§ 5 Abs. 2 und 8 Abs. 2;
4. der Prüfungsgestaltung gemäß § 9 Abs. 2;
5. der Eignung eines Ausbildungswerbers gemäß § 10 Abs. 1 Z 5;
6. der Anrechnung gemäß § 12;
7. der Eintragungen in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17
Abs. 5;
8. des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2;
9. der psychosozialen Versorgung Österreichs, insbesondere der
Finanzierungsfragen;
10. der wissenschaftlichen Forschung;
11. des Konsumentenschutzes, insbesondere der an den
Psychotherapiebeirat herangetragenen Konsumentenbeschwerden;
12. der Ausarbeitung von Honorarrichtlinien.
(2) Der Psychotherapiebeirat übt seine Tätigkeit in Vollsitzungen
aus. Diese werden vom Vorsitzenden schriftlich einberufen und haben
mindestens zweimal pro Halbjahr stattzufinden.
(3) Der Psychotherapiebeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens
ein Drittel der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Beschlüsse
werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Die anläßlich einer
Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das
Recht, ihre Auffassung ausdrücklich schriftlich festzuhalten.
(4) Die Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates sind nicht
öffentlich. Die Mitglieder haben auf Verlangen des Vorsitzenden ihre
Berechtigung zur Teilnahme an der Vollsitzung nachzuweisen.
(5) Die Mitglieder des Psychotherapiebeirates üben ihre Funktion
ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch
auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für
Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der
Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
§ 22. (1) Der Psychotherapiebeirat hat eine Geschäftsordnung zu
beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben
sicherstellt. In der Geschäftsordnung kann auch die Einsetzung von
Fachausschüssen vorgesehen werden. Die Geschäftsordnung bedarf für
ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundeskanzler.
(2) Der Psychotherapiebeirat kann zu den Vollsitzungen und den
Sitzungen der Fachausschüsse Vertreter des Bundeskanzleramtes, der
Bundesministerien sowie externe Auskunftspersonen beiziehen. Soweit
der Psychotherapiebeirat in Fragen der Anerkennung einer
psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung zusammentritt, ist ein
Vertreter jener Einrichtung, die die Anerkennung beantragt hat, als
externe Auskunftsperson jedenfalls in der entsprechenden Vollsitzung
des Psychotherapiebeirates beizuziehen.
(3) Die Geschäftsführung des Psychotherapiebeirates obliegt einer
als ,,Büro des Psychotherapiebeirates'' zu bezeichnenden
Organisationseinheit des Bundeskanzleramtes. Diese ist von einem
rechtskundigen Beamten zu leiten und hat einen Schriftführer
beizustellen.