§ 23. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu
50 000 S zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte
Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 13 unbefugt führt,
den Bestimmungen des § 13 Abs. 3, des § 14, des § 16, des § 17
Abs. 2 oder des § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die
Verschwiegenheitspflicht des § 15 verletzt.
§ 24. (1) Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, ist auf die
Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie
berechtigten Personen nicht anzuwenden.
(2) Die Ausübung der Psychotherapie ist keine nach den
Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, ausschließlich
Ärzten vorbehaltene Tätigkeit.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen
über die Führung der Berufsbezeichnung ,,Psychologe'' oder
,,Psychologin'' und über die Ausübung des psychologischen Berufes im
Bereich des Gesundheitswesens, Psychologengesetz, BGBl.
Nr. 360/1990, nicht berührt.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.