§ 25. (1) Zusätzlich zu den im § 20 Abs. 2 genannten Mitgliedern
sind folgende Vereine als Mitglieder des Psychotherapiebeirates
berechtigt, für eine Übergangszeit von drei Jahren je einen
Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu
entsenden, wobei die Entsendung dieser Vertreter sowie der
Stellvertreter für den Fall einer Verhinderung dem Bundeskanzler
unverzüglich mitzuteilen ist:
1. Arbeitsgemeinschaft Personenzentrierte Gesprächsführung;
2. Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation;
3. Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse;
4. Lehranstalt für Familientherapie der Erzdiözese Wien für
Berufstätige;
5. Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und
Gruppendynamik;
6. Österreichische Arbeitskreise für Psychoanalyse;
7. Österreichische Gesellschaft für Analytische Psychologie;
8. Österreichische Gesellschaft für Autogenes Training und
Allgemeine Psychotherapie;
9. Österreichische Gesellschaft für Wissenschaftliche,
Klientenzentrierte Psychotherapie und Personorientierte
Gesprächsführung;
10. Österreichische Gesellschaft zur Förderung der
Verhaltensforschung, -modifikation und Verhaltenstherapie;
11. Österreichischer Verein für Individualpsychologie;
12. Wiener Psychoanalytische Vereinigung.
(2) Die im Abs. 1 genannten Mitglieder des Psychotherapiebeirates
sind berechtigt, entsprechend den von ihnen repräsentierten
methodenspezifischen Ausrichtungen je einen weiteren Vertreter in
Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu
entsenden.
(3) Das Recht, Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den
Psychotherapiebeirat zu entsenden, endet für die im Abs. 1 genannten
Vereine mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes.
(4) Wird einer der im Abs. 1 genannten Vereine vor Ablauf des
dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als
psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung anerkannt, so endet sein
auf Abs. 1 beruhendes Entsendungsrecht im Zeitpunkt der Anerkennung.
Gleichzeitig erwirbt er das Entsendungsrecht gemäß § 20 Abs. 2.
(5) Der Bundeskanzler hat den Psychotherapiebeirat erstmalig bis
längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
einzuberufen.
(6) Die erstmalige Konstituierung des Psychotherapiebeirates wird
durch die Unterlassung einer Entsendung nach Abs. 1 nicht gehindert.
§ 26. (1) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des
Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1993 auch jene
Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die
1. auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine psychotherapeutische
Qualifikation im Sinne des § 1 Abs. 1, die inhaltlich einer
nach diesem Bundesgesetz absolvierten Psychotherapieausbildung
gleichzuhalten ist, erworben haben,
2. das 28. Lebensjahr vollendet haben,
3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche
gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen
haben und
4. eigenberechtigt sind.
(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates
bis längstens 30. Juni 1998 auch jene Personen in die
Psychotherapeutenliste einzutragen, die
1. bis längstens 1. Jänner 1992 eine Psychotherapieausbildung, die
jener nach diesem Bundesgesetz gleichzuhalten ist, begonnen
haben,
2. diese Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1997 absolviert
haben,
3. das 28. Lebensjahr vollendet haben,
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche
gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen
haben und
5. eigenberechtigt sind.
(3) Für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gelten die
§§ 17 und 18. Der Bundeskanzler hat Personen, die die im Abs. 1 oder
2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit
Bescheid zu versagen.
(4) Die im Abs. 1 und 2 genannten Personen sind nach Eintragung in
die Psychotherapeutenliste zur selbständigen Ausübung der
Psychotherapie berechtigt. Für die Führung der Berufsbezeichnung
,,Psychotherapeut'' oder ,,Psychotherapeutin'' gilt § 13, für das
Erlöschen der Berufsberechtigung § 19.