§ 3. (1) Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von
zumindest 765 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Grundlagen und Grenzbereiche der Psychotherapie einschließlich
der Supervision, insbesondere eine Einführung in die
Problemgeschichte und Entwicklung der psychotherapeutischen
Schulen, in die tiefenpsychologischen, systemischen,
lerntheoretischen und kommunikationstheoretischen Konzepte in
der Dauer von zumindest 120 Stunden, in die
Persönlichkeitstheorien in der Dauer von zumindest 30 Stunden,
in die allgemeine Psychologie und die Entwicklungspsychologie
in der Dauer von zumindest 60 Stunden, in die Rehabilitation
und die Sonder- und Heilpädagogik in der Dauer von zumindest
30 Stunden, in die psychologische Diagnostik und Begutachtung
in der Dauer von zumindest 60 Stunden und in die psychosozialen
Interventionsformen in der Dauer von zumindest 60 Stunden;
2. Grundlagen der Somatologie und Medizin, insbesondere eine
Einführung in die medizinische Terminologie in der Dauer von
zumindest 30 Stunden, in die klinischen Sonderfächer der
Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Psychiatrie, der
Psychopathologie und der Psychosomatik aller Altersstufen, vor
allem im Hinblick auf die Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie und die Gerontopsychotherapie in der
Dauer von zumindest 120 Stunden, in die Pharmakologie unter
besonderer Berücksichtigung der Psychopharmakologie und der
psychotropen Wirkung von Pharmaka in der Dauer von zumindest
45 Stunden und in die Erste Hilfe in der Dauer von zumindest
15 Stunden;
3. Grundlagen der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik in der
Dauer von zumindest 75 Stunden;
4. Fragen der Ethik in der Dauer von zumindest 30 Stunden;
5. Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie,
insbesondere eine Einführung in die institutionellen,
gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen in
der Dauer von zumindest 90 Stunden.
(2) Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest
550 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von zumindest
50 Stunden;
2. Praktikum im Umgang mit verhaltensgestörten oder leidenden
Personen in einer im psychosozialen Feld bestehenden
Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens unter fachlicher
Anleitung und Aufsicht des Leiters dieser Einrichtung oder
eines Stellvertreters in der Dauer von zumindest 480 Stunden
samt
3. begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der
Dauer von zumindest 20 Stunden.
§ 4. (1) Das psychotherapeutische Propädeutikum, ausgenommen das
Praktikum gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, ist in Lehrveranstaltungen solcher
privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der
Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die
nach Anhörung des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
als propädeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt
worden sind.
(2) Die Träger solcher Einrichtungen haben anläßlich der Anmeldung
zur Anerkennung ein detailliertes Ausbildungscurriculum sowie
entsprechende Unterlagen über Zahl, Bestellung und Qualifikation des
erforderlichen Lehrpersonals vorzulegen.
(3) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vermittlung der
Ausbildungsziele durch Inhalt und Umfang des Ausbildungscurriculums
sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals
gewährleistet ist. Sofern die im Abs. 1 genannten Einrichtungen
nicht die Vermittlung sämtlicher Ausbildungsziele anbieten können,
ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.
(4) Jede anerkannte propädeutische Ausbildungseinrichtung ist in
ein beim Bundeskanzleramt geführtes öffentliches Verzeichnis
einzutragen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften
ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler
festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
(5) Die Anerkennung ist nach Anhörung des Psychotherapiebeirates
vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung jederzeit mit Bescheid zurückzunehmen,
wenn hervorkommt, daß sich die für die Anerkennung maßgeblichen
Umstände geändert haben oder eine für die Anerkennung erforderliche
Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
(6) Die propädeutischen Ausbildungseinrichtungen haben dem
Bundeskanzler bis längstens 10. Juli eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die vorangegangene Ausbildungstätigkeit
jeweils zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen.
§ 5. (1) Das Praktikum gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 ist im Rahmen einer
Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens, die der
psychosozialen Versorgung der Bevölkerung dient und der neben dem
Leiter noch mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte
Mitarbeiter angehören, zu absolvieren.
(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates
eine Liste sämtlicher Einrichtungen, in denen das Praktikum gemäß
§ 3 Abs. 2 Z 2 absolviert werden kann, zu erstellen und jeweils bis
längstens zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres zu aktualisieren.
Die Liste dieser Einrichtungen ist im Bundeskanzleramt aufzulegen.
Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist
jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler
festzusetzender Kostenersatz zu leisten.