Aktuelles zur Psychotherapie

§§ 3, 4, 5

Psychotherapeutisches Propädeutikum

§ 3. (1) Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von
zumindest 765 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
  1. Grundlagen und Grenzbereiche der Psychotherapie einschließlich
     der Supervision, insbesondere eine Einführung in die

     Problemgeschichte und Entwicklung der psychotherapeutischen
     Schulen, in die tiefenpsychologischen, systemischen,
     lerntheoretischen und kommunikationstheoretischen Konzepte in
     der Dauer von zumindest 120 Stunden, in die
     Persönlichkeitstheorien in der Dauer von zumindest 30 Stunden,
     in die allgemeine Psychologie und die Entwicklungspsychologie
     in der Dauer von zumindest 60 Stunden, in die Rehabilitation
     und die Sonder- und Heilpädagogik in der Dauer von zumindest
     30 Stunden, in die psychologische Diagnostik und Begutachtung
     in der Dauer von zumindest 60 Stunden und in die psychosozialen
     Interventionsformen in der Dauer von zumindest 60 Stunden;

  2. Grundlagen der Somatologie und Medizin, insbesondere eine
     Einführung in die medizinische Terminologie in der Dauer von
     zumindest 30 Stunden, in die klinischen Sonderfächer der
     Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Psychiatrie, der
     Psychopathologie und der Psychosomatik aller Altersstufen, vor
     allem im Hinblick auf die Kinder- und
     Jugendlichenpsychotherapie und die Gerontopsychotherapie in der
     Dauer von zumindest 120 Stunden, in die Pharmakologie unter
     besonderer Berücksichtigung der Psychopharmakologie und der
     psychotropen Wirkung von Pharmaka in der Dauer von zumindest
     45 Stunden und in die Erste Hilfe in der Dauer von zumindest
     15 Stunden;
  3. Grundlagen der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik in der
     Dauer von zumindest 75 Stunden;
  4. Fragen der Ethik in der Dauer von zumindest 30 Stunden;
  5. Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie,
     insbesondere eine Einführung in die institutionellen,
     gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen in
     der Dauer von zumindest 90 Stunden. 

      (2) Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest
550 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

  1. Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von zumindest
     50 Stunden;
  2. Praktikum im Umgang mit verhaltensgestörten oder leidenden
     Personen in einer im psychosozialen Feld bestehenden
     Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens unter fachlicher
     Anleitung und Aufsicht des Leiters dieser Einrichtung oder
     eines Stellvertreters in der Dauer von zumindest 480 Stunden
     samt
  3. begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der
     Dauer von zumindest 20 Stunden. 

§ 4. (1) Das psychotherapeutische Propädeutikum, ausgenommen das
Praktikum gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, ist in Lehrveranstaltungen solcher
privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der
Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die
nach Anhörung des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
als propädeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt
worden sind.

      (2) Die Träger solcher Einrichtungen haben anläßlich der Anmeldung
zur Anerkennung ein detailliertes Ausbildungscurriculum sowie
entsprechende Unterlagen über Zahl, Bestellung und Qualifikation des
erforderlichen Lehrpersonals vorzulegen. 

      (3) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vermittlung der
Ausbildungsziele durch Inhalt und Umfang des Ausbildungscurriculums
sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals
gewährleistet ist. Sofern die im Abs. 1 genannten Einrichtungen
nicht die Vermittlung sämtlicher Ausbildungsziele anbieten können,
ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu erteilen. 

      (4) Jede anerkannte propädeutische Ausbildungseinrichtung ist in
ein beim Bundeskanzleramt geführtes öffentliches Verzeichnis
einzutragen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften
ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler
festzusetzender Kostenersatz zu leisten. 

      (5) Die Anerkennung ist nach Anhörung des Psychotherapiebeirates
vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung jederzeit mit Bescheid zurückzunehmen,
wenn hervorkommt, daß sich die für die Anerkennung maßgeblichen
Umstände geändert haben oder eine für die Anerkennung erforderliche
Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. 

      (6) Die propädeutischen Ausbildungseinrichtungen haben dem
Bundeskanzler bis längstens 10. Juli eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die vorangegangene Ausbildungstätigkeit
jeweils zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen. 

§ 5. (1) Das Praktikum gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 ist im Rahmen einer
Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens, die der
psychosozialen Versorgung der Bevölkerung dient und der neben dem
Leiter noch mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte
Mitarbeiter angehören, zu absolvieren. 

      (2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates
eine Liste sämtlicher Einrichtungen, in denen das Praktikum gemäß
§ 3 Abs. 2 Z 2 absolviert werden kann, zu erstellen und jeweils bis
längstens zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres zu aktualisieren.
Die Liste dieser Einrichtungen ist im Bundeskanzleramt aufzulegen.

Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist
jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler
festzusetzender Kostenersatz zu leisten.