Aktuelles zur Psychotherapie

§§ 6, 7, 8

Psychotherapeutisches Fachspezifikum

§ 6. (1) Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von
zumindest 300 Stunden, wobei zumindest 50 Stunden für eine
Schwerpunktbildung in den unter Z 1 bis 3 genannten Bereichen je
nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls
folgende Inhalte zu umfassen:
  1. Theorie der gesunden und der psychopathologischen
     Persönlichkeitsentwicklung in der Dauer von zumindest
     60 Stunden;
  2. Methodik und Technik in der Dauer von zumindest 100 Stunden;
  3. Persönlichkeits- und Interaktionstheorien in der Dauer von
     zumindest 50 Stunden;
  4. psychotherapeutische Literatur in der Dauer von zumindest
     40 Stunden.

      (2) Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest
1 600 Stunden, wobei zumindest 100 Stunden für eine Schwerpunktbildung
in den unter Z 1 und 4 genannten Bereichen je
nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls
folgende Inhalte zu umfassen:
  1. Lehrtherapie, Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung
     in der Dauer von zumindest 200 Stunden;
  2. Erwerb praktischer psychotherapeutischer Kenntnisse und
     Erfahrungen im Umgang sowohl mit verhaltensgestörten als auch
     leidenden Personen unter fachlicher Anleitung eines zur
     selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten
     Psychotherapeuten durch ein Praktikum in einer im
     psychotherapeutisch-psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung
     des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Dauer von zumindest
     550 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres
     in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens,
     samt
  3. begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der
     Dauer von zumindest 30 Stunden;
  4. psychotherapeutische Tätigkeit mit verhaltensgestörten oder
     leidenden Personen in der Dauer von zumindest 600 Stunden, die
     unter begleitender Supervision in der Dauer von zumindest
     120 Stunden zu erfolgen hat.

§ 7. (1) Das psychotherapeutische Fachspezifikum, ausgenommen das
Praktikum gemäß § 6 Abs. 2 Z 2, ist in Lehrveranstaltungen solcher
privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der
Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die
vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychotherapiebeirates als
psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt
worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung der Universitätsinstitute
und Universitätskliniken hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. 

      (2) Die Träger solcher Einrichtungen haben anläßlich der Anmeldung
zur Anerkennung ein detailliertes, methodenspezifisches
Ausbildungscurriculum sowie entsprechende Unterlagen über Zahl,
Bestellung und Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals
vorzulegen. 

      (3) Jede Einrichtung, die eine Anerkennung als
psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung beantragt hat, ist
berechtigt, soweit der Psychotherapiebeirat zur Behandlung dieser
Frage zusammentritt, einen Vertreter in die entsprechende
Vollsitzung des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu
entsenden. 

      (4) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Erreichung der im
§ 6 genannten Ausbildungsziele, ausgenommen des Praktikums gemäß
§ 6 Abs. 2 Z 2, durch Inhalt und Umfang des Ausbildungscurriculums
sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals
gewährleistet ist. Die jeweilige methodenspezifische Ausrichtung des
Ausbildungscurriculums hat sich dabei auf eine
wissenschaftlich-psychotherapeutische Theorie des menschlichen
Handelns, verbunden mit einer eigenständigen, in der praktischen
Anwendung mehrjährig erprobten Methodik, zu gründen.

      (5) Jede anerkannte psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung
ist in ein beim Bundeskanzleramt geführtes öffentliches Verzeichnis
einzutragen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften
ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler
festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

      (6) Die Anerkennung ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des
Psychotherapiebeirates jederzeit mit Bescheid zurückzunehmen, wenn
hervorkommt, daß sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände
geändert haben oder eine für die Anerkennung erforderliche
Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Hinsichtlich
der Rücknahme der Anerkennung für die Universitätsinstitute und
Universitätskliniken hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. 

      (7) Die psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen haben dem
Bundeskanzler bis längstens 10. Juli eines jeden Jahres einen
schriftlichen Bericht über die vorangegangene Ausbildungstätigkeit
zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen. 

§ 8. (1) Für die Organisation und Durchführung des Praktikums
gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 haben die psychotherapeutischen
Ausbildungseinrichtungen im Zusammenwirken mit den Trägern einer als
Ausbildungsstätte gemäß §§ 6 oder 6a des Ärztegesetzes 1984, BGBl.
Nr. 373, anerkannten Krankenanstalt oder Universitätsklinik oder
einer anderen Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens, die
der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung dient und der
neben dem Leiter noch mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte
Mitarbeiter angehören, zu sorgen. 

      (2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates
eine Liste sämtlicher Einrichtungen, in denen das Praktikum gemäß
§ 6 Abs. 2 Z 2 absolviert werden kann, zu erstellen und jeweils bis
längstens zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres zu aktualisieren.
Die Liste dieser Einrichtungen ist im Bundeskanzleramt aufzulegen.
Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist
jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler
festzusetzender Kostenersatz zu leisten.