§ 9. (1) Die Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums
und des psychotherapeutischen Fachspezifikums ist durch
Bestätigungen über die Evaluation der jeweiligen Ausbildungsziele
gemäß §§ 3 und 6 nachzuweisen.
(2) Soweit die Evaluation den theoretischen Teil des
psychotherapeutischen Propädeutikums betrifft, ist dessen
Absolvierung durch Bestätigungen über erfolgreich abgelegte
Prüfungen in den Bereichen des § 3 Abs. 1 nachzuweisen.
§ 10. (1) Das psychotherapeutische Propädeutikum darf nur
absolvieren, wer
1. eigenberechtigt ist und entweder
2. die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder
berufsbildenden höheren Schule einschließlich der Anstalten der
Lehrer- und Erzieherbildung oder die Reifeprüfung vor dem
Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer
Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt oder eine
Studienberechtigungsprüfung gemäß den Bestimmungen des
Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, abgelegt hat
oder
3. einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung
gleichwertigen Abschluß im Ausland erworben hat oder
4. eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst oder in einem
medizinisch-technischen Dienst gemäß den Bestimmungen des
Bundesgesetzes betreffend die Regelung des
Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste
und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, absolviert
hat oder
5. auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden
Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit
Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen
Propädeutikums zugelassen worden ist.
(2) Das psychotherapeutische Fachspezifikum darf nur absolvieren,
wer
1. eigenberechtigt ist,
2. das 24. Lebensjahr vollendet hat,
3. die schriftliche Erklärung einer psychotherapeutischen
Ausbildungseinrichtung, daß eine Ausbildungsstelle für die
Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums,
einschließlich des Praktikums gemäß § 6 Abs. 2 Z 2, zur
Verfügung gestellt werden wird, vorlegt,
4. das psychotherapeutische Propädeutikum erfolgreich absolviert
hat und entweder
5. die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 oder
6. auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden
Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit
Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen
Fachspezifikums zugelassen worden ist, soweit nicht bereits
eine Zulassung gemäß Abs. 1 Z 5 erfolgt ist, oder
7. eine Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer
ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer
Pädagogischen Akademie oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater
absolviert hat oder das Kurzstudium Musiktherapie oder einen
Hochschullehrgang für Musiktherapie abgeschlossen hat oder
8. ein Studium der Medizin, der Pädagogik, der Philosophie, der
Psychologie, der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
oder der Theologie oder ein Studium für das Lehramt an höheren
Schulen abgeschlossen hat oder
9. einen in Österreich nostrifizierten Abschluß eines ordentlichen
Studiums im Sinne der Z 8 an einer ausländischen Universität
nachweist.