§§ 9, 10

Bestätigungen
§ 9. (1) Die Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums
und des psychotherapeutischen Fachspezifikums ist durch
Bestätigungen über die Evaluation der jeweiligen Ausbildungsziele
gemäß §§ 3 und 6 nachzuweisen.

 

      (2) Soweit die Evaluation den theoretischen Teil des
psychotherapeutischen Propädeutikums betrifft, ist dessen
Absolvierung durch Bestätigungen über erfolgreich abgelegte
Prüfungen in den Bereichen des § 3 Abs. 1 nachzuweisen.

 

 

Voraussetzungen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten

§ 10. (1) Das psychotherapeutische Propädeutikum darf nur
absolvieren, wer
  1. eigenberechtigt ist und entweder
  2. die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder
     berufsbildenden höheren Schule einschließlich der Anstalten der
     Lehrer- und Erzieherbildung oder die Reifeprüfung vor dem
     Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen des
     Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer
     Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt oder eine
     Studienberechtigungsprüfung gemäß den Bestimmungen des
     Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, abgelegt hat
     oder
  3. einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung
     gleichwertigen Abschluß im Ausland erworben hat oder
  4. eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst oder in einem
     medizinisch-technischen Dienst gemäß den Bestimmungen des
     Bundesgesetzes betreffend die Regelung des
     Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste
     und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, absolviert
     hat oder
  5. auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden
     Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit
     Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen
     Propädeutikums zugelassen worden ist. 

 

       (2) Das psychotherapeutische Fachspezifikum darf nur absolvieren,
wer
  1. eigenberechtigt ist,
  2. das 24. Lebensjahr vollendet hat,

 

  3. die schriftliche Erklärung einer psychotherapeutischen
     Ausbildungseinrichtung, daß eine Ausbildungsstelle für die
     Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums,
     einschließlich des Praktikums gemäß § 6 Abs. 2 Z 2, zur
     Verfügung gestellt werden wird, vorlegt,
  4. das psychotherapeutische Propädeutikum erfolgreich absolviert
     hat und entweder
  5. die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 oder
  6. auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden
     Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit
     Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen
     Fachspezifikums zugelassen worden ist, soweit nicht bereits
     eine Zulassung gemäß Abs. 1 Z 5 erfolgt ist, oder
  7. eine Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer
     ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer
     Pädagogischen Akademie oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht
     ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater
     absolviert hat oder das Kurzstudium Musiktherapie oder einen
     Hochschullehrgang für Musiktherapie abgeschlossen hat oder
  8. ein Studium der Medizin, der Pädagogik, der Philosophie, der
     Psychologie, der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
     oder der Theologie oder ein Studium für das Lehramt an höheren
     Schulen abgeschlossen hat oder
  9. einen in Österreich nostrifizierten Abschluß eines ordentlichen
     Studiums im Sinne der Z 8 an einer ausländischen Universität
     nachweist.