Artikel I
Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz)
Berufsumschreibung
§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen
Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von
psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen
und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen
Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren
Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel,
bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte
Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung,
Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
(2) Die selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der
eigenverantwortlichen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen
Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich
oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.
Ausbildung zum Psychotherapeuten
§ 2. Die selbständige Ausübung der Psychotherapie setzt die
Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung
voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches
Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches
Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische
Ausbildung vermittelt.