Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie
§ 11. Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist
berechtigt, wer
1. das psychotherapeutische Propädeutikum und das
psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
2. eigenberechtigt ist,
3. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche
gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen
hat und
5. in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des
Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.
Anrechnung
§ 12. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auf die
für die Ausbildung zum Psychotherapeuten vorgesehene Dauer des
psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß § 3 oder auch des
psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß § 6 vom Bundeskanzler
anläßlich der Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung
des Psychotherapiebeirates anzurechnen:
1. im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
2. gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,
absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
3. gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die
Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der
medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
4. gemäß den Bestimmungen des Psychologengesetzes, BGBl.
Nr. 360/1990, absolvierte Zeiten beim Erwerb der fachlichen
Kompetenz;
5. im Rahmen eines Studiums, des Kurzstudiums Musiktherapie oder
eines Hochschullehrganges für Musiktherapie, einer Ausbildung
an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen
Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen
Akademie, an einer Anstalt der Lehrerbildung oder der
Erzieherbildung oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater
absolvierte Ausbildungszeiten.
Berufsbezeichnung
§ 13. (1) Wer zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie
berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes
die Berufsbezeichnung ,,Psychotherapeut'' oder ,,Psychotherapeutin''
zu führen und kann als Zusatzbezeichnung einen Hinweis auf die
jeweilige methodenspezifische Ausrichtung jener
psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, bei der die
Psychotherapieausbildung absolviert worden ist, anfügen. Sofern
mehrere Psychotherapieausbildungen absolviert worden sind, können
entsprechende Hinweise als Zusatzbezeichnungen angefügt werden.
(2) Die Führung der Berufsbezeichnung ,,Psychotherapeut'' oder
,,Psychotherapeutin'' samt Zusatzbezeichnung ist im Zusammenhang mit
der Ausübung ihres Berufes den im Abs. 1 genannten Personen
vorbehalten.
(3) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur
selbständigen Ausübung der Psychotherapie vorzutäuschen, ist
untersagt.