Artikel II
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundeskanzler, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 5 und des § 7 Abs. 1
und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft