Stand: 01.06.2022
Der ÖBVP weist alle KollegInnen auf Folgendes hin:
Dem ÖBVP ist es gelungen bei den meisten Krankenkassen folgende Regelungen für die Zeit der Coronakrise zu erwirken:
"Alle psychotherapeutischen Behandlungen, die notwendigerweise via Internet oder Telefon nach den Regeln durchgeführt werden, die für die Standard-Psychotherapie in den Praxen gültig sind, werden in gleicher Form honoriert, als wenn diese Therapien in den Praxen durchgeführt worden wären.
Diese Zusage gilt für die Zeit der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie und stellt natürlich für die Zeit danach kein Präjudiz dar."
Dies gilt bei:
Basis der Nutzung von Onlinediensten in der Psychotherapie ist die Internetrichtlinie des Gesundheitsministeriums (PDF).
Wir ersuchen um Verständnis, dass der ÖBVP keine Empfehlung für eine bestimmte Technologie abgibt.
Einen Überblick über die aktuell geltenden COVID-19-Schutzmaßnahmen, die bei der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu beachten sind finden Sie in unserer erstellten ÖBVP-Infografik (PDF, Stand 01.06.2022).
Informationsaushang an der Praxistür
ÖBVP-Muster zum Aushang - 29. September 2021 (PDF), diesen können Sie selbst gemäß der aktuellen ÖBVP-Infografik aktualisieren.
PatientInnen mit akuten Symptomen sollten Ihre Praxis erst gar nicht betreten.
Hinweis! Das Infoblatt dürfen PsychotherapeutInnen nur an jene PatientInnen per E-Mail verschicken, die zuvor einer Kontaktaufnahme per E-Mail zugestimmt haben (die Datenschutzgrundverordnung ist durch die Corona-Krise NICHT außer Kraft gesetzt!)
In Ihrer Praxis
Hygienemaßnahmen
Auftreten einer Corona-Erkrankung oder eines Corona-Verdachtsfalls in Ihrer Praxis
Fragen zur Bekanntgabe von Kontaktpersonen im Zuge des Contact-Tracings bzw. den Status von PsychotherapeutInnen als versorgungskritisches Gesundheitspersonal beantwortet das Infoblatt des ÖBVP Was passiert, wenn eine Corona-Erkrankung oder ein Corona-Verdachtsfall in der psychotherapeutischen Praxis auftritt?, 01. Oktober 2020 (PDF)
BMSGPK: Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonennachverfolgung, 05.02.2022 (PDF)
Wenn die PsychotherapeutIn selbst Symptome zeigt
Im Verhältnis zum Datenschutz (DSGVO etc.) und psychotherapeutischer Verschwiegenheitspflicht gelten in Bezug auf das Coronavirus (COVID-19) die öffentliche Gesundheitspflege, der Schutz von Leib und Leben anderer Personen etc. als höherwertige Interessen und wird daher eine Einschränkung des Datenschutzes und/oder ein Bruch der Verschwiegenheitspflicht im minimal notwendigen Ausmaß gerechtfertigt sein, wenn die Eindämmung des Coronavirus anders nicht erreicht werden kann.
PatientInnen sollten jedoch nicht als "PatientInnen" bezeichnet werden (Verschwiegenheitspflicht so weit als möglich wahren!), sondern nur als Personen, mit denen man eben Kontakt gehabt hatte.
ÖBVP-Infoblatt Coronavirus und Datenschutz in der psychotherapeutischen freien Praxis (PDF)
Für den Fall, dass PatientInnen bereits vereinbarte Stunden wegen der Corona-Krise absagen, verweist der ÖBVP darauf, dass Kulanz-Lösungen der einzelnen PsychotherapeutIn obliegen. Grundsätzlich verweisen wir auf die im Berufskodex des BMSGPK publizierten Empfehlungen zur 48-Stunden-Absageregelung (Seite 8).
Bieten Sie den PatientInnen als Alternative Psychotherapie via Telefon oder Internet an!
Die sinnvollen, aber weit in unsere Berufsausübung und das Leben der Bevölkerung eingreifenden Verordnungen der Regierung verursachen für unsere KollegInnen in freien Praxen erhebliche finanzielle Einbußen.
Im Falle einer Betriebsunterbrechung der PsychotherapeutIn wegen Erkrankung oder Quarantänemaßnahmen sollten Sie folgende Maßnahmen in Erwägung ziehen:
Unter den antragsberechtigten Gruppen sind auch die PsychotherapeutInnen.
Laut Arbeitsministerium wird der Antrag auch für "Nicht WKO-Mitglieder" bei der WKO (Wirtschaftskammer) beantragt/abgewickelt.Weitere Erklärungen sind auf dieser Seite zu finden: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html
Wir empfehlen Ihnen, sich für den Newsletter der WKO zu den Hilfsmaßnahmen anzumelden.
Anträge können unter wko.at/haertefall-fonds Mittel aus dem Härtefall-Fonds beantragt werden. Auf dieser Seite werden alle Informationen bereitgestellt, die Antragstellerinnen und Antragsteller benötigen.
Der Härtefall-Fonds wurde neu aufgelegt: Für weitere fünf Betrachtungszeiträume - nämlich November und Dezember 2021 sowie Jänner, Februar und März 2022 – ist die Antragstellung nun ab 1. Dezember bis 2. Mai 2022 möglich. Für die Antragstellung ist eine persönliche Handy-Signatur erforderlich.
Dazu die Website des BMSGPK: Bei einer behördlich angeordneten Absonderung aufgrund einer COVID-19-Infektion besteht für die Zeit der Absonderung Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Epidemiegesetz 1950.
Den Verdienstentgang können alle selbstständig und unselbstständig erwerbstätigen Personen geltend machen. Der entsprechende Antrag ist formlos unter Nachweis des erlittenen Verdienstentgangs bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) einzubringen.
Was Sie tun können, um finanzielle Einbußen abzufedern:
Können psychotherapeutische Praxen die Miete aussetzen oder reduzieren, weil in der aktuellen Situation mangels Betrieb keine Nutzung möglich ist?
So lange Therapien nicht explizit in den Praxen untersagt sind, wird bis auf Weiteres allen PsychotherapeutInnen empfohlen, bei der Leistung von Mietzinszahlungen einen (am besten einschreibbrieflichen) Vorbehalt zu machen:
Ich/wir erkläre/n, dass wegen der Covid-19–Pandemie alle Mietzinszahlungen ohne Anerkenntnis und unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgen.