Die psychotherapeutische Berufstätigkeit ist in Österreich seit 01.01.1991 gesetzlich geregelt. Mit diesem Datum trat das Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), BGBl. Nr. 361/1990, in Kraft. Psychotherapie ist seither ein unverzichtbarer Bestandteil des österreichischen Gesundheitswesens.
Das Gesundheitsministerium ist als Aufsichtsbehöre zuständig für den Bereich Psychotherapie und führt die Liste der berufsberechtigten PsychotherapeutInnen.
Die Rahmenbedingungen für die Ausübung des psychotherapeutischen Berufes werden grundsätzlich vom Gesundheitsministerium und vom Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) festgelegt. Auf der Website des Gesundheitsministeriums können wichtige Richtlinien und Informationen im Bereich der Psychotherapie abgerufen werden.
Die psychotherapeutischen Berufspflichten sind grundsätzlich im Psychotherapiegesetz geregelt. Darüber hinaus sind auch die vom Psychotherapiebeirat des Gesundheitsministeriums erstellten Richtlinien zu beachten.
Der ÖBVP bietet seinen Mitgliedern im Rahmen des Mitgliederservices eine kostenlose Rechtsberatung zu berufsrechtlichen Fragestellungen an. Bitte übermitteln Sie Ihre Anfrage schriftlich an oebvp@psychotherapie.at.
Die Verschwiegenheitspflicht ist die zentrale Berufspflicht in der Psychotherapie.
§ 15 des Psychotherapiegesetzes verpflichtet PsychotherapeutInnen sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich gegenüber jedweder Person oder Einrichtung außerhalb der KlientInnen/PatientInnen, also z.B. gegenüber EhepartnerInnen, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen, anderen Sozialeinrichtungen etc.
Die Verschwiegenheitspflicht der PsychotherapeutInnen ist somit wesentlich strenger gefasst als beispielsweise jene der ÄrztInnen.
Wünschen KlientInnen/PatientInnen ausdrücklich eine Datenweitergabe an z.B. Versicherungen, ist eine gültige Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht unerlässlich.
Über die konkrete Handhabung im Anlassfall informieren wir Sie gerne im ÖBVP-Büro.
Im Falle der Vernehmung als ZeugIn im Strafprozess sind PsychotherapeutInnen über das, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist, zur Verweigerung der Aussage berechtigt (§ 157 Abs. 1 Z 3 StPO).
Dies gilt trotz gültiger Entbindung durch KlientInnen/PatientInnen.
Im Falle der Vernehmung als ZeugIn im Zivilprozess, wie auch im Obsorgeverfahren (Außerstreitverfahren), darf die Aussage nur verweigert werden, wenn die Verschwiegenheitspflicht aufrecht ist (§ 321 Abs. 1 Z 3 ZPO bzw. § 35 AußStrG).
Dieser Ausssageverweigerungsgrund, also nicht aussagen zu können aufgrund aufrechter Verschwiegenheitspflicht, muss von den PsychotherapeutInnen selbst geltend gemacht werden.
Entbinden jedoch KlientInnen/PatientInnen ihre PsychotherapeutInnen gültig von der Verschwiegenheitspflicht (am besten schriftlich und eigenhändig unterfertigt), sind auch PsychotherapeutInnen verpflichtet, auszusagen.
Ausführlichere Informationen zum Thema Verschwiegenheit finden Sie hier:
Durch das Inkrafttreten des EU-Patientenmobilitätsgesetzes (EU-PMG) am 25.04.2014, finden sich im Psychotherapiegesetz nun auch Bestimmungen zur Dokumentationspflicht und Berufshaftpflichtversicherung. Seit 25. Mai 2018 ist das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes in Kraft, das im § 1b die Verarbeitung personenbezogener Daten behandelt.
PsychotherapeutInnen in freier Praxis wurden mit dem Inkrafttreten der Novelle zur Standard- und Musterverordnung 2004 (StMV 2004) per 19. September 2012 von der bis dahin bestehenden Meldepflicht beim DVR ausgenommen und benötigen seither keine DVR-Nummern.
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
trat per 25.05.2018 in Kraft, Informationen finden Sie im
ÖBVP-Mitglieder-Login-Bereich: Interne Unterlagen > Tätigkeit als PsychotherapeutIn > Berufsrecht
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK)
Abteilung IX/A/3
Rechtsangelegenheiten ÄrztInnen, Psychologie, Psychotherapie und Musiktherapie
Leitung: Hon.Prof.Dr. Michael Kierein
Radetzkystraße 2
1030 Wien
T +43.1.711 00.0
E ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at
H www.sozialministerium.at