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Rechtliches

Rechtsinformationen

Das Gesundheitsministerium ist als Aufsichtsbehörde zuständig für den Bereich Psychotherapie und führt die Liste der berufsberechtigten Psychotherapeut:innen.
Die Rahmenbedingungen für die Ausübung des psychotherapeutischen Berufes werden grundsätzlich vom Gesundheitsministerium und vom Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) festgelegt. Auf der Website des Gesundheitsministeriums können wichtige Richtlinien und Informationen im Bereich der Psychotherapie abgerufen werden.

Die psychotherapeutischen Berufspflichten sind grundsätzlich im Psychotherapiegesetz geregelt. Darüber hinaus sind auch die vom Psychotherapiebeirat des Gesundheitsministeriums erstellten Richtlinien zu beachten.

Für ÖBVP-Mitglieder ist der Jurist und Psychotherapeut Mag. Richard Rogenhofer donnerstags zwischen 10:00–12:00 Uhr erreichbar, nennen Sie bitte zu Beginn des Telefonats Ihre Mitgliedsnummer.

Die Telefonnummer für die Rechtsberatung lautet: +43.1.512 70 90-30.

Schriftliche Rechtsanfragen können von den Mitgliedern wie bisher an das Hauptkonto oebvp@psychotherapie.at übermittelt werden.

Psychotherapeutische Berufspflichten (Auszug)

Verschwiegenheit

Die Verschwiegenheitspflicht ist die zentrale Berufspflicht in der Psychotherapie.

§ 15 des Psychotherapiegesetzes verpflichtet Psychotherapeut:innen sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich gegenüber jedweder Person oder Einrichtung außerhalb der Klient:innen/Patien:innen, also z. B. gegenüber Ehepartner:innen, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen, anderen Sozialeinrichtungen etc.

Die Verschwiegenheitspflicht der Psychotherapeut:innen ist somit wesentlich strenger gefasst als beispielsweise jene der Ärzt:innen.

Wünschen Klient:innen/Patient:innen ausdrücklich eine Datenweitergabe an z. B. Versicherungen, ist eine gültige Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht unerlässlich.
Über die konkrete Handhabung im Anlassfall informieren wir Sie gerne im ÖBVP-Büro.

Aussagepflicht

Strafprozess

Im Falle der Vernehmung als Zeug:in im Strafprozess sind Psychotherapeut:innen über das, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist, zur Verweigerung der Aussage berechtigt (§ 157 Abs. 1 Z 3 StPO).
Dies gilt trotz gültiger Entbindung durch Klient:innen/Patient:innen.

Zivilprozess, Obsorgeverfahren

Im Falle der Vernehmung als Zeug:in im Zivilprozess, wie auch im Obsorgeverfahren (Außerstreitverfahren), darf die Aussage nur verweigert werden, wenn die Verschwiegenheitspflicht aufrecht ist (§ 321 Abs. 1 Z 3 ZPO bzw. § 35 AußStrG).
Dieser Ausssageverweigerungsgrund, also nicht aussagen zu können aufgrund aufrechter Verschwiegenheitspflicht, muss von den Psychotherapeut:innen selbst geltend gemacht werden.
Entbinden jedoch Klient:innen/Patient:innen ihre Psychotherapeut:innen gültig von der Verschwiegenheitspflicht (am besten schriftlich und eigenhändig unterfertigt), sind auch Psychotherapeut:innen verpflichtet, auszusagen.

Ausführlichere Informationen zum Thema Verschwiegenheit finden Sie im Mitgliederbereich.

Änderungen 2014/2018

Durch das Inkrafttreten des EU-Patientenmobilitätsgesetzes (EU-PMG) am 25.04.2014, finden sich im Psychotherapiegesetz nun auch Bestimmungen zur Dokumentationspflicht und Berufshaftpflichtversicherung. Seit 25. Mai 2018 ist das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz in Kraft, das im § 1b die Verarbeitung personenbezogener Daten behandelt.

Datenschutz

Psychotherapeut:innen in freier Praxis wurden mit dem Inkrafttreten der Novelle zur Standard- und Musterverordnung 2004 (StMV 2004) per 19. September 2012 von der bis dahin bestehenden Meldepflicht beim DVR ausgenommen und benötigen seither keine DVR-Nummern.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

trat per 25.05.2018 in Kraft, Informationen finden Sie im ÖBVP-Mitglieder-Login-Bereich: Interne Unterlagen > Tätigkeit als Psychotherapeut:in > Berufsrecht

Website der Datenschutzbehörde

Kontakt für weitere Informationen

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK)
Abteilung VI/A/3

Rechtsangelegenheiten Ärzt:innen, Psychologie, Psychotherapie und Musiktherapie

Leitung: Hon.-Prof. Dr. Michael Kierein
Radetzkystraße 2
1030 Wien

T +43.1.711 00-0
ipp.office@gesundheitsministerium.gv.at
www.sozialministerium.at