ÖBVP - Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie

Psychotherapiegesetz §§ 25, 26, 27

Übergangsbestimmungen

§ 25. (1) Zusätzlich zu den im § 20 Abs. 2 genannten Mitgliedern sind folgende Vereine als Mitglieder des Psychotherapiebeirates berechtigt, für eine Übergangszeit von drei Jahren je einen Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, wobei die Entsendung dieser Vertreter sowie der Stellvertreter für den Fall einer Verhinderung dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen ist:

  1. Arbeitsgemeinschaft Personenzentrierte Gesprächsführung;
  2. Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation;
  3. Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse;
  4. Lehranstalt für Familientherapie der Erzdiözese Wien für Berufstätige;
  5. Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik;
  6. Österreichische Arbeitskreise für Psychoanalyse;
  7. Österreichische Gesellschaft für Analytische Psychologie;
  8. Österreichische Gesellschaft für Autogenes Training und Allgemeine Psychotherapie;
  9. Österreichische Gesellschaft für Wissenschaftliche, Klientenzentrierte Psychotherapie und Personorientierte Gesprächsführung;
  10. Österreichische Gesellschaft zur Förderung der Verhaltensforschung, -modifikation und Verhaltenstherapie;
  11. Österreichischer Verein für Individualpsychologie;
  12. Wiener Psychoanalytische Vereinigung.

(2) Die im Abs. 1 genannten Mitglieder des Psychotherapiebeirates sind berechtigt, entsprechend den von ihnen repräsentierten methodenspezifischen Ausrichtungen je einen weiteren Vertreter in Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu entsenden.

(3) Das Recht, Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den Psychotherapiebeirat zu entsenden, endet für die im Abs. 1 genannten Vereine mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(4) Wird einer der im Abs. 1 genannten Vereine vor Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung anerkannt, so endet sein auf Abs. 1 beruhendes Entsendungsrecht im Zeitpunkt der Anerkennung. Gleichzeitig erwirbt er das Entsendungsrecht gemäß § 20 Abs. 2.

(5) Der Bundeskanzler hat den Psychotherapiebeirat erstmalig bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuberufen.

(6) Die erstmalige Konstituierung des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nach Abs. 1 nicht gehindert.

§ 26. (1) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1993 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die

  1. auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine psychotherapeutische Qualifikation im Sinne des § 1 Abs. 1, die inhaltlich einer nach diesem Bundesgesetz absolvierten Psychotherapieausbildung gleichzuhalten ist, erworben haben,
  2. das 28. Lebensjahr vollendet haben,
  3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
  4. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind.

(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1998 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die

  1. bis längstens 1. Jänner 1992 eine Psychotherapieausbildung, die jener nach diesem Bundesgesetz gleichzuhalten ist, begonnen haben,
  2. diese Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1997 absolviert haben,
  3. das 28. Lebensjahr vollendet haben,
  4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
  5. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind.

(3) Für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gelten die §§ 17 und 18. Der Bundeskanzler hat Personen, die die im Abs. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

(4) Die im Abs. 1 und 2 genannten Personen sind nach Eintragung in die Psychotherapeutenliste zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt. Für die Führung der Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" oder "Psychotherapeutin" gilt § 13, für das Erlöschen der Berufsberechtigung § 19.

§ 27. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 5 und des § 7 Abs. 1 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(3) Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 16b hat durch Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in die Psychotherapeutenliste eingetragen sind, bis längstens 31. Dezember 2015 zu erfolgen.

(4) § 1a, § 11 Z 4, § 17 Abs. 3a und Abs. 6 sowie § 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 1b samt Überschrift, § 16a Abs. 3 sowie § 17 Abs. 1 und 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, § 11 Z 2, § 19 Abs. 5, 6 und 7 sowie § 26 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.